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Verordnung (EU) 2025/40

EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Seit 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Damit brauchen Sie für Ihre eigene Dokumentation Nachweise zu den Verpackungen, die bei Ihnen ankommen. Wir holen diese Erklärungen bei unseren Lieferanten ein, damit Sie nicht bei jedem Hersteller einzeln nachfragen müssen.

Stand: 14. August 2026. Die Liste der Dokumente wird laufend erweitert.

Hinweis

Aktuell ausgelieferte Lagerware unterliegt noch nicht den Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40. Die entsprechenden Informationen und Dokumente holen wir laufend bei unseren Lieferanten ein und veröffentlichen sie Schritt für Schritt auf dieser Seite.

Konformitätserklärungen

Geordnet nach dem, was bei Ihnen ankommt. Suchen Sie zuerst in der Gruppe, die zu Ihrem Fall passt.

Verpackungen der von uns gelieferten Produkte

Hersteller, die ihre Produkte selbst abfüllen und verpacken, sind für diese Verkaufsverpackung Erzeuger im Sinne der Verordnung. In diesen Fällen steht der Markenname auf dem Gebinde.

Unsere Versand- und Transportverpackung

Diese Erklärungen betreffen das Material, mit dem wir Ihre Ware zu Ihnen bringen.

Ihr Artikel ist nicht dabei? Nicht jeder Artikel trägt den Namen des Betriebs, der die Verpackung herstellt. Für diese Produkte fordern wir die passende Erklärung gezielt für Sie an.

Erklärung anfordern

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Schreiben Sie uns mit dem Betreff PPWR. Wir klären das mit dem jeweiligen Hersteller und melden uns bei Ihnen zurück.

Diese Angaben brauchen wir dafür:

  • Artikelnummer und Artikelbezeichnung
  • Ihre Kundennummer
  • Liefer- oder Rechnungsnummer, sofern vorhanden
E-Mail
office@mautner-alles-farbe.at
Telefon
0800 0800 18
Erreichbarkeit
Mo bis Do 7:00 bis 17:00 Uhr, Fr 7:00 bis 15:00 Uhr

Was seit 12. August gilt

Die für die Praxis wichtigsten Punkte der Verordnung, kurz zusammengefasst.

Geltung
Die Verordnung gilt seit 12. August 2026 unmittelbar, tritt aber stufenweise in Kraft. Ein Teil der Pflichten greift sofort, die Detailanforderungen werden erst über Durchführungsrechtsakte, delegierte Rechtsakte und harmonisierte Normen konkretisiert. Bis dahin gelten die bisherigen Vorgaben weiter.
Erzeuger
Erzeuger ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals in Verkehr bringt. Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist das in der Regel der Betrieb, der abfüllt oder abpackt. Bei Eigenmarken kann auch der Auftraggeber als Erzeuger gelten.
Konformitätsbewertung
Vor dem Inverkehrbringen führt der Erzeuger das Verfahren nach Artikel 38 durch, erstellt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 aus.
Aufbewahrung
Fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen.
Bereitstellung
Es muss nicht jedem Packstück eine Erklärung beiliegen. Sie wird je Verpackungsart ausgestellt, aktuell gehalten und auf Verlangen bereitgestellt. Genau dafür gibt es diese Seite.

Rechtsgrundlage

Diese Seite fasst den Stand nach bestem Wissen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/40. Die bereitgestellten Erklärungen geben den Stand des jeweiligen Ausstellungsdatums wieder und werden von den ausstellenden Unternehmen verantwortet.

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